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PCI-Gazette 24 - Arzneimittelverord

Gilt auch für Pferde: Die Tierarzneimittelverordnung

Seit September 2004 ist die neue Tierarzneimittelverordnung in Kraft. Diese soll dazu beitragen, dass tierische Produkte, welche in die Lebensmittelkette gelangen, keine Arzneimittelrückstände enthalten. Damit dies gewährleistet ist, müssen Nutztierhalter und Tierärzte gewisse Auflagen erfüllen.

Gemäss Lebensmittelverordnung gelten in der Schweiz alle Equiden (Pferde, Esel, Pony und Maultiere) grundsätzlich als Nutztiere und sind den Bestimmungen der Tierarzneimittelverordnung unterstellt. Im Gegensatz zu anderen Nutztieren wurde für die Equiden aber eine Sonderregelung geschaffen. Neu kann ein Pferdebesitzer entscheiden, dass sein Pferd als Heimtier deklariert wird. Dieser Entscheid ist, wenn er einmal gefällt wurde, irreversibel.

Das Pferd als Nutztier

Der Halter eines Pferdes mit Nutztierstatus hat folgende Pflichten:

• Sorgfaltspflicht, d.h. hygienische, sichere und ordentliche Aufbewahrung von Arzneimitteln
• Aufzeichnungspflicht:  Er muss ein Behandlungsjournal mit allen buchführungspflichtigen Arzneimitteln, die seinem Pferd verabreicht wurden, sowie eine Inventarliste solcher Mittel, welche auf dem Betrieb gelagert werden, führen. Diese Dokumente müssen mindes-tens drei Jahre aufbewahrt werden.

• Für eine prophylaktische Abgabe solcher Medikamente (z.B.Wurmkuren) muss der Tierhalter mit seinem Tierarzt eine Tierarzneimittelvereinbarung abschliessen.

Es können zwar, aus welchen Gründen auch immer, dank einer Spezialregelung bei Equiden mehr Behandlungen vorgenommen werden als bei anderen Nutztieren, allerdings sind die zum Teil langen Absetzfristen vor einer allfälligen Schlachtung zu berücksichtigen.

Im Falle eines Halterwechsels oder einer Schlachtung muss schriftlich bestätigt werden, dass das Pferd in den letzten zehn Tagen weder krank noch verletzt war und keine Medikamente mit offener Absetzfrist erhalten hat.

Das Pferd als Heimtier

Wird das Pferd als Heimtier deklariert, entfallen oben erwähnte Pflichten. Der Besitzer muss den Statuswechsel mit Unterschrift in einem Pferdepass bestätigen. Für solche Pferde muss also zwingend ein Pferdepass ausgestellt werden. Diese Heimtierdeklaration kann zu jedem Zeitpunkt, unabhängig vom Alter des Pferdes, geschehen. Heimtiere können nicht mehr der Fleischverwertung zugeführt werden. Sie müssen über die Kadaververwertung entsorgt werden. Für den Pferdebesitzer entsteht dadurch ein Verlustbetrag von 1200.- bis 2000.- Franken (fehlender Schlachterlös, Euthanasie, Entsorgung).

Buchführungspflichtige Tierarzneimittel

• Verschreibungspflichtige Tierarzneimittel (Abgabekategorie A und B, Impfstoffe)
• Tierarzneimittel mit Absetzfristen (auch Abgabekat. C und D)
• Umgewidmete oder importierte Mittel
• Nach Rezept (Formula Magistralis) hergestellte Tierazneimittel

Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie unter www.bvet.admin.ch oder www.swissmedic.ch

Robert Zürrer
PCI-Herdebuchstelle